der Rehm GmbH (Stand 01.10.2024)
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der IT-Beratung Rehm GmbH (nachfolgend Rehm GmbH genannt), sofern nicht andere Abmachungen schriftlich vereinbart wurden.
1.2. Der Einbeziehung der AGBs des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen, soweit diese nicht mit den Geschäftsbedingungen der Rehm GmbH übereinstimmen. Eine Einbeziehung ist nur wirksam, wenn Rehm GmbH die AGBs des Vertragspartners ausdrücklich als Zusatz zu Ihren Geschäftsbedingungen anerkennt. Die Annahme eines Auftrages durch die Rehm GmbH gilt nicht als solches Anerkenntnis. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner formularmäßig erklärt, nur zu seinen Bedingungen den Auftrag zu erteilen.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte der Rehm GmbH mit den Vertragspartnern, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird.
1.4. Die Ansprüche des Vertragspartners sind nicht übertragbar. Die Rehm GmbH ist berechtigt, ihre Rechte an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
1.5. Sämtliche Verträge zwischen der Rehm GmbH und dem Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
1.6. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Vertrags- / Auftragsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, Mainz.
1.7. Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder in Fällen einer Lücke sind die Parteien verpflichtet, unverzüglich eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die nach dem angestrebten Zweck der Bestimmung rechtlich zulässig ist und die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
2.1. Die Angebote der Rehm GmbH sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist. Mündliche oder fernmündliche Aufträge oder Vereinbarungen sowie Ergänzungen und Änderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2.2. Ein Vertrag kommt mit der Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Rehm GmbH oder mit Beginn der Durchführung des Auftrages zustande.
2.3. Der Umfang der Lieferpflicht der Rehm GmbH, Liefertermine sowie die geschuldete Beschaffenheit der Ware nach Art und Menge ergeben sich ausschließlich aus Vereinbarungen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung von vereinbarten Bestellungen nach Art und Menge sowie den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
2.4. Die Versendungsgefahr geht mit Übergabe an einen Spediteur oder ein Transportunternehmen über. Erfolgt die Lieferung durch einen Distributor oder Hersteller geht die Versendungsgefahr ebenfalls mit Übergabe an einen Spediteur oder Transportunternehmen über, soweit nichts anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.
3.1. Leistet der Vertragspartner keine Zahlungen, kommt er mit der Zahlungspflicht durch eine Mahnung der Rehm GmbH, die nach Fälligkeit der Forderung erklärt wurde, in Verzug. Auch ohne Mahnung kommt der Vertragspartner 20 Kalendertage nach Lieferung der Ware, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Zugang einer Rechnung, mit der Zahlungspflicht in Verzug. Unabhängig davon tritt der Zahlungsverzug ein, wenn der Vertragspartner zu einem gesondert vereinbarten Zeitpunkt Zahlungen nicht leistet.
3.2. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist die Rehm GmbH unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Kann die Rehm GmbH einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist sie berechtigt, diesen zu verlangen. Der Vertragspartner ist berechtigt, der Rehm GmbH nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Vertragspartner behält sich die Rehm GmbH das Eigentum an der vertragsgegenständlichen Leistung vor. Der Vertragspartner verpflichtet sich, einen Zugriff Dritter auf die vertraglichen Leistungen, z.B. im Falle einer Pfändung, unverzüglich mitzuteilen.
4.2. Die vertraglichen Leistungen können durch Rehm GmbH im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter veräußert werden. Der Vertragspartner tritt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an die Rehm GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Rehm GmbH nimmt die Abtretung an. Der Vertragspartner ist nach der Abtretung berechtigt, die Forderung einzuziehen; die Rehm GmbH behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt und in Verzug gerät.
4.3. Bei der Verarbeitung von Waren, ihrer Umbildung oder Verbindung mit einer anderen Sache ist die Rehm GmbH Hersteller der neuen Sache. Erfolgt eine Weiterverarbeitung mit Gegenständen, die nicht der Rehm GmbH gehören, so erwirbt die Rehm GmbH an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der Rehm GmbH gelieferten Leistung zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
5.1. Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass für Leistungen, deren Erbringung vor Ort beim Vertragspartner erfolgen soll, die räumlichen und zeitlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Leistung vorliegen und während der Vorbereitung und der Durchführung der Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewährt wird. Die ordnungsgemäße Nutzung der zur Erbringung der Leistung einbezogenen Geräte und Programme obliegt dem Vertragspartner.
5.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle durch die Leistungen betroffenen Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereitzuhalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen.
5.3. Der Vertragspartner stellt die Einhaltung vereinbarter Termine vor Ort sicher. Im Falle der Nichteinhaltung ist die Rehm GmbH berechtigt, für den nicht erfolgten Einsatz einen pauschalen Stundensatz von EUR 190,- zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, soweit der anderweitige Einsatz des abgestellten Mitarbeiters nicht erfolgen kann. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, den Nachweis darüber zu führen, dass der Rehm GmbH kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.4. Der Vertragspartner garantiert, dass Software und / oder Images, die in seinem Auftrag von der Rehm GmbH installiert werden sollen, frei von Rechten Dritter sind bzw. entsprechende Rechte/Lizenzen in dem Umfang erworben sind, mit der die Rehm GmbH zur Installation beauftragt ist. Der Vertragspartner garantiert ebenfalls, dass er zur Erbringung dieser Leistungen gemäß den Lizenzbestimmungen die Rehm GmbH beauftragen darf. Im Haftungsfall stellt der Vertragspartner die Rehm GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.
5.5. Die Rehm GmbH erstellt je nach Auftrag Serviceprotokolle, die bei der Abnahme des Auftrages durch den Vertragspartner gegengezeichnet werden müssen. Erfolgt die Unterzeichnung des Serviceprotokolls durch den Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Durchführung des Auftrages, gilt der Auftrag mit dem Inhalt des Serviceprotokolls als abgenommen, es sei denn, der Vertragspartner ist aus einem vom ihm nicht zu vertretenden Umstand nicht in der Lage, das Serviceprotokoll rechtzeitig zu unterzeichnen.
6.1. Gehört zum vertraglichen Leistungsumfang der Rehm GmbH der Einsatz von Open Source Software, richten sich die Nutzungsrechte hierfür nach den vom jeweiligen Hersteller vorgesehenen Allgemeinen Nutzungsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Herstellers werden automatisch Vertragsbestandteil.
7.1. Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Vertragspartner gegenüber der Rehm GmbH die Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen zu.
7.2. Die Rehm GmbH hat die Verletzung einer Vertragspflicht zu vertreten, soweit eine Hauptleistungspflicht oder eine andere wesentliche Vertragspflicht aufgrund Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Rehm GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder eigenen Mitarbeiter oder ihrer Erfüllungsgehilfen verletzt wurde.
7.3. Die Verletzung anderer als der in Ziffer 7.2 genannten Vertragspflichten hat Rehm GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten, es sei denn, die Rehm GmbH beruft sich darauf, dass die Pflichtverletzung auf einem nicht grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden der Rehm GmbH selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter, eigenen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
7.4. Die Beweislast für das Fehlen oder den Grad eines Verschuldens obliegt der Rehm GmbH.
7.5. Die Haftung der Rehm GmbH für Schadenersatz ist auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
7.6. Schadenersatzansprüche wegen Transportschäden oder -verlusten kann der Vertragspartner gegen die Rehm GmbH nur geltend machen, wenn er der Rehm GmbH derartige Schäden oder Verluste unverzüglich nach Eingang der Waren am Bestimmungsort oder bei Nichteingang nach dem bestimmungsgemäßen Liefertermin mitgeteilt hat und die Ware einschließlich der Verpackung im Falle der Beschädigung zur Überprüfung durch Rehm GmbH bereitgehalten hat (Überprüfungs- und Rügepflicht).
7.7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, offensichtliche Mängel binnen 10 Werktage, nicht offensichtliche Mängel binnen 20 Werktagen nach Kenntnis anzuzeigen.
7.8. Eine Haftung der Rehm GmbH ist ausgeschlossen, wenn an der gekauften Hardware oder Software ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Rehm GmbH Änderungen vorgenommen wurden. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, nachzuweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und Analyse wie Behebung des Fehlers nicht wesentlich erschweren. Die Haftung der Rehm GmbH entfällt ebenfalls, wenn der Vertragspartner die Hardware oder Software in anderer als der vorgesehenen Umgebung und/oder anderen als dem empfohlenen Zubehör einsetzt.
7.9. Die Bestimmungen der Ziffern 7.2 bis 7.6 gelten auch bei einer deliktischen Haftung der Rehm GmbH. Die Haftung nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften bleibt unberührt.
7.10. Die Bestimmungen der Ziffern 7.2. bis 7.9. gelten nicht für Ersatzansprüche für den Schaden wegen Verzögerung der Leistung sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie das Recht des Vertragspartners, wegen einer Pflichtverletzung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
7.11. Lieferfristen nach Ziff. 2.3. und etwaige Nachfristen verlängern sich bei höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung in angemessenem Umfang, wenn die Rehm GmbH an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen unverschuldet gehindert ist. Das Gleiche gilt bei Betriebsstörungen, Mangel an Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen, nicht rechtzeitiger Erteilung von behördlichen Genehmigungen sowie bei nicht rechtzeitiger, ordnungsgemäßer oder ausreichender Belieferung durch die Lieferanten der Rehm GmbH, wenn diese Umstände nicht von der Rehm GmbH verschuldet sind. Auf die genannten Umstände kann sich die Rehm GmbH nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt hat.
8.1. Bei Produkten Dritter (Hardware und Software) sind Ersatzansprüche des Vertragspartners beschränkt auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche der Rehm GmbH gegen den Hersteller des Produkts, soweit der Vertragspartner diese Ansprüche nicht unmittelbar selbst geltend machen kann. Diese Begrenzung gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für nicht vom jeweiligen Hersteller des Produkts stammende Beschreibungen des Produkts übernimmt die Rehm GmbH keine Haftung. Dies gilt nicht für Beschreibungen, die die Rehm GmbH selbst erstellt hat.
8.2. Bei Datenverlusten haftet die Rehm GmbH nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Vertragspartner erforderlich gewesen wäre. Diese Begrenzung gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9.1. Die Rehm GmbH und ihre Mitarbeiter beachten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
9.2. Der Rehm GmbH zur Verfügung gestellte Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder als solche erkennbar sind, werden von der Rehm GmbH vertraulich behandelt. Die Rehm GmbH verpflichtet sich, solche Informationen nur im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen, es sei denn, dass die Informationen ohne Pflichtverletzung von Seiten der Rehm GmbH allgemein zugänglich sind oder werden.
Stand: 01.10.2024